Freiwillige Feuerwehr Artlenburg
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SATZUNG

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Name und Sitz des Vereins

1.1. Name

1.2. Sitz

2. Zweck des Vereins

3. Mitgliedschaft

3.1. Ordentliche Mitglieder

3.2. Außerordentliche Mitglieder

4. Beginn/Ende der Mitgliedschaft

4.1. Beginn der Mitgliedschaft

4.2. Ende der Mitgliedschaft

4.3. Austritt aus dem Verein

4.4. Ausschluss

5. Beitragserhebung

5.1. Mitgliedsbeiträge

5.2. Beitragsordnung

6. Organe des Vereins

6.1. Die Vereinsversammlung

6.2. Der Vorstand

7. Einberufung von Vorstandssitzungen

8. Aufgaben des Vorstandes

9. Vertretung des Vereins

10. Mittelverwendung

11. Mittelverwendung bei Auflösung

12. Schlussbestimmung

12.1. Inkrafttreten der Satzung

12.2. Bekanntmachungen und Mitteilungen

12.3. Geschäftsjahr

13. Auflösung


 

 

1. Name und Sitz des Vereins

1.1. Name

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Artlenburg „ mit dem Zusatz „e.V.“ nach der Eintragung in das Vereinsregister.

1.2. Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Artlenburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.

2. Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 sowie § 52 der Abgabenordnung vom 01.01.1977, insbesondere durch:

1. Die Förderung der Belange des Feuerschutzes im Flecken Artlenburg sowie die Vertretung der Interessen der Feuerwehr Artlenburg und ihrer Angehörigen in diesem Gebiet.

2. Die Pflege des Gedankens des freiwilligen Feuerlöschwesens sowie der kameradschaftlichen Verbindung unter den Feuerwehrmänner und Feuerwehrfrauen, insbesondere durch Abhaltung gemeinschaftlicher Veranstaltungen einschließlich der Wahrung enger kameradschaftlicher Verbindungen zu den Mitgliedern der Altersabteilung sowie die kameradschaftliche Förderung des Musikzuges und der Jugendfeuerwehr.

3. Die Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehrverbänden und allen am Brandschutz interessierten und die dafür verantwortlichen Stellen und Organisationen.

4. Die Förderung des Musikzuges und der Jugendfeuerwehr.

3. Mitgliedschaft

3.1. Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Artlenburg sind die Angehörigen der „Freiwilligen Feuerwehr Artlenburg“ einschließlich der Altersabteilung und der Ehrenmitglieder.

3.2. Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder sind natürliche Personen als fördernde oder Ehrenmitgliedern, sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes als fördernde Mitglieder.

 

4. Beginn/Ende der Mitgliedschaft

4.1. Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand. Mitglied des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Artlenburg kann jeder werden, der sich mit den Belangen des Feuerschutzes und den Zielen dieses Vereins im Flecken Artlenburg verbunden fühlt.

4.2. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss sowie durch die Beendigung der Mitgliedschaft in der „Feuerwehr Artlenburg“.

4.3. Austritt aus dem Verein

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4.4. Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich durch Nichterfüllung der satzungsgemäßen Pflichten oder durch groben Verstoß gegen die übernommenen Pflichten oder rechtskräftige Verurteilungen wegen einer ehrenrührigen Handlung der Zugehörigkeit zum Verein unwürdig erweist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit und ist dem Ausgeschlossenen durch Einschreibebrief vom Vorsitzenden mitzuteilen.

Der Brief gilt am 2. Werktag der Aufgabe zur Post als zugegangen. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang, die Entscheidung der Vereinsversammlung schriftlich beantragen und hat das Recht, sich in der Versammlung mündlich zu äußern. Bis zur Entscheidung der Vereinsversammlung, die endgültig und lediglich der einfachen Mehrheit bedarf, ruht die Mitgliedschaft.

5. Beitragserhebung

5.1. Mitgliedsbeiträge

Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Die Pflicht, einen Beitrag zu entrichten, kann auf fördernde Mitglieder beschränkt werden.

5.2. Beitragsordnung

Über die Beitragsordnung entscheidet die Vereinsversammlung. Eine rückwirkende Belastung ist ausgeschlossen.


6. Organe des Vereins

6.1. Die Vereinsversammlung

6.1.1. 

Die Vereinsversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.

6.1.2. 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden dabei nicht gezählt. Es wird offen abgestimmt, soweit nicht 1/3 der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangen.

6.1.3. 

Das Protokoll über den Ablauf der Vereinsversammlung, insbesondere über den Wortlaut der Beschlüsse, ist vom Vorsitzenden und vom Schriftwart zu unterzeichnen.

6.1.4. 

Die Vereinsversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einzuladen. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann auch der Vorstand eine außerordentliche Vereinsversammlung einberufen. Der Vorsitzende muss eine weitere Vereinsversammlung einberufen, wenn dies von 1/3 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Tagesordnungspunktes verlangt wird.

6.1.5. 

Die Vereinsversammlung entscheidet über alle Fragen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht dem Vorstand zur Entscheidung übertragen sind. Insbesondere entscheidet die Vereinsversammlung über:

6.1.5.1. Die Wahl des Vorstandes

6.1.5.2. Die Wahl der Kassenprüfer

6.1.5.3. Die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses

6.1.5.4. Die Entlastung des Vorstandes

6.1.5.5. Die Mitgliedsbeiträge und die Beitragsordnung

6.1.5.6. Satzungsänderungen

6.1.5.7. Die Auflösung des Vereins

6.1.5.8. Die Ehrenmitgliedschaft und den Antrag eines Mitgliede nach 4.3 und 4.4

6.1.6. 

Anträge aus dem Kreis der Mitglieder an die Vereinsversammlung müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor dem Termin der Vereinsversammlung schriftlich vorliegen. Der Vorstand ist verpflichtet jeweils in die Tagesordnung der Vereinsversammlung den Tagesordnungspunkt „Anträge aus der Mitgliedschaft und Beschlussfassung über die Anträge“ aufzunehmen.

 

6.2. Der Vorstand

6.2.1. 

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen:

6.2.1.1. Vorsitzender

6.2.1.2. stellvertretender Vorsitzender

6.2.1.3. Schriftführer

6.2.1.4. Kassenführer

6.2.2. 

Der Vorstand wird für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Wählbar sind nur die ordentlichen Mitglieder.

Die erste Amtszeit ist eine Rumpfgeschäftszeit und endet mit dem Ablauf der Amtszeit des derzeitigen Ortsbrandmeisters. Sollte bei einem  Ortsbrandmeister die Amtszeit nicht 3 Jahre betragen, soll der Vorstand jeweils mit dem Ende der Amtszeit des Ortsbrandmeisters zurücktreten, und eine Neuwahl muss stattfinden.

6.2.3. 

Als Vorsitzender sollte der amtierende Ortsbrandmeister gewählt werden.

7. Einberufung von Vorstandssitzungen

Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach bedarf, mindestens aber alle 6 Monate oder wenn dies von 1/3 seiner Mitglieder beantragt wird, unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 1 Woche.

8. Aufgaben des Vorstandes

8.1. 

Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern mit Ausnahme der Aufnahme von Ehrenmitgliedern.

8.2. 

Vorbereitung und Durchführung von allen dem Zweck des Vereins gemäß § 2 dienenden Veranstaltungen einschließlich der Beschlussfassung über die entsprechende Mittelvergabe im Rahmen des Wirtschaftsplanes.

8.3. 

Die Vorbereitung der Vereinsversammlungen

8.4. 

Die Aufstellung des Kassenberichtes und des Wirtschaftsplanes

 

9. Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden sowie seinem Stellvertreter vertreten. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt. Der Kassenwart und der Schriftführer sind gerichtlich und außergerichtlich jeweils zusammen mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

10. Mittelverwendung

10.1. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

10.2. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

10.3. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

11. Mittelverwendung bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das vorhandene Vermögen dem Flecken Artlenburg mit der Bestimmung übereignet, die Mittel zusätzlich zur Unterstützung von dem freiwilligen Feuerlöschwesens dienenden Aufgaben zu führen.

12. Schlussbestimmung

12.1. Inkrafttreten der Satzung

Diese Fassung der Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 13.03.1998 beraten und genehmigt.

12.2. Bekanntmachungen und Mitteilungen

Alle Bekanntmachungen und Mitteilungen des Vereins werden von Fall zu Fall in Rundschreiben veröffentlicht.

12.3. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

13. Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn sich in einer hierzu einberufenen Vereinsversammlung mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder für eine Auflösung entschieden haben.

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